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Hygiene im Veterinärbereich

Allgemeine Informationen

Produkte zum Zweck der Hygiene im Veterinärbereich (Produktart 3) betreffen
• tierärztliche Einrichtungen (Praxen, Tierkliniken),
• landwirtschaftliche Nutztierhaltung (Ställe, Aquakultur),
• weitere Bereiche, in denen Tiere untergebracht sind, gehalten oder befördert werden (Viehtransport, Zoohandel),
• private Tierhaltung.

Während der überwiegende Teil der genannten Bereiche den beruflichen Umgang mit Tieren betrifft, sind im Bereich der Haustierhaltung auch Privatpersonen angesprochen.
Die im Veterinärbereich zur Hygiene eingesetzten Produkte sind dabei von Tierarzneimitteln abzugrenzen. Tierarzneimittel werden Tieren zum Zwecke der Verhütung oder Behandlung von Krankheiten direkt appliziert. Auch ein Wunddesinfektionsmittel oder ein auf die Haut aufgebrachtes Läusemittel sind Tierarzneimittel und bedürfen einer Zulassung nach dem Arzneimittelgesetz (AMG),  Abschnitt 9: Sondervorschriften für Arzneimittel, die bei Tieren angewendet werden. Die nationale Zulassung erteilt das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) auf Antrag des pharmazeutischen Unternehmers.

Der überwiegende Teil der Biozid-Produkte für den Veterinärbereich lässt sich den Desinfektionsmitteln zuordnen. Im professionellen Sektor geht es im Wesentlichen um die folgenden Anwendungsbereiche:
• Stalldesinfektion,
• Brutstättendesinfektion,
• Desinfektion von Schuhwerk und Klauen,
• Desinfektion von Melkanlagen,
• Desinfektion von Tiertransportmitteln.

Hinzuzufügen sind direkt auf Tiere aufgebrachte Desinfektionsmittel ohne gegen bestimmte Erkrankungen gerichteten therapeutischen Zweck (z.B. Desinfektion des Nabels neugeborener Kälber mit Jod, Zitzendesinfektionsmittel) und Mittel für Aquakulturen (z.B. gegen externe Parasiten).

In Arztpraxen sowie in Tierkliniken werden Produkte zur Oberflächendesinfektion sowie zur Instrumentensterilisation angewendet.

Für den Privatbereich sind Desinfektionsmittel für die Tierumgebung (Tränken, Käfige, etc.), Umgebungsrepellentien sowie Desinfektionsmittel zur Applikation auf das Tier auf dem Markt. Ein Einsatz von Desinfektionsmitteln in Privathaushalten auch für kleine Tiere ist zu minimieren, bzw. zu vermeiden.

Zulassung

Für behördlich angeordnete Entseuchungen dürfen nach §18 Infektionsschutzgesetz (IfSG) nur Mittel und Verfahren angewendet werden, die vom Robert-Koch-Institut (RKI) in eine Liste aufgenommen worden sind. Eine Zulassung für Desinfektionsmittel außerhalb des IfSG und der Biozidgesetzgebung existiert nicht.

Liste der vom Robert Koch-Institut geprüften und anerkannten Desinfektionsmittel und –verfahren, Stand vom 31.5.2007 (15. Ausgabe)

Nachtrag zur Liste der vom Robert Koch-Institut geprüften und anerkannten Desinfektionsmittel und -verfahren (15. Ausgabe), Stand: 28.9.2010

Die Begutachtung der Wirksamkeit einzelner Desinfektionsmittelprodukte für den Lebensmittel- und Veterinärbereich erfolgt in Deutschland durch die Deutsche Veterinärmedizinische Gesellschaft (DVG) und die Deutsche Landwirtschafts-Gesellschaft (DLG). Diese Gesellschaften geben Listen geprüfter Desinfektionsmittel heraus.
Die aktuelle 13. Desinfektionsmittelliste für die Tierhaltung der DVG vom 1.6.2011 ist bis Ende 2014 gültig.
Die DLG vergibt ihr DLG-Gütezeichen für folgende Produktarten:
• Stalldesinfektionsmittel,
• Reinigungs- und Desinfektionsmittel für Melkanlagen und Molkereieinrichtungen,
• Euterhygiene.

Die Verwendung von Produkten dieser Listen ist nicht verbindlich, sie stellen keine Zulassung dar.

Für den Bereich der Krankenhaushygiene sowie allgemein für Desinfektionsmittel zur Oberflächendesinfektion werden ständig aktualisierte Desinfektionsmittel-Listen früher von der Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie e.V. (DGHM), ab 2003 vom neugegründeten Verbund für angewandte Hygiene e.V. (VAH) herausgegeben. Aktuelle kostenpflichtige Liste des VAH.

Wirkstoffe

In der Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 (2. Review-Verordnung) sind 106 biozide Alt-wirkstoffe für die Produktart 3 aufgelistet. Sie stellt damit von der Vielfalt der Wirkstoffe her eine der am stärksten besetzten Produktarten dar. Dabei zeigen die gemeldeten Wirkstoffe große Überschneidungen mit denen der Produktarten 2 (Desinfektionsmittel für den Privatbereich und das Gesundheitswesen)und 4 (Desinfektionsmittel für den Lebens- und Futtermittelbereich). Dabei sind alle gängigen chemischen Klassen vertreten, insbesondere quaternäre Ammoniumverbindungen, Sauerstoff- und Chlorfreisetzende Verbindungen, Isothiazoline, Alkohole und andere.

Die aktuelle 13. Desinfektionsmittelliste der DVG für die Tierhaltung weist 116 Handelsprä-parate auf. Als Wirkstoffe werden in Wesentlichen Peroxidverbindungen, organische Säuren, oberflächenaktive Substanzen, quaternäre Ammoniumverbindungen, Aldehyde und Alkohole, Kresole und Chloramin T genannt.

Die DLG führt bei den von ihr mit Gütezeichen versehenen Desinfektionsmitteln für Melkanlagen als Wirkstoffe in der Hauptsache aktives Chlor, Essigsäure, aktiven Sauerstoff, Peressigsäure, quaternäre Ammoniumverbindungen, Salpetersäure und spezielle Tenside auf.

Die RKI-Liste zur Flächendesinfektion von 2007, die Produkte sind auch zur Desinfektion von Wäsche und Ausscheidungen geeignet, führt im Falle behördlich angeordneter Entseuchungen Produkte mit den Wirkstoffen (-gruppen) Phenole, Chlor und aktive Chlorverbindungen, Perverbindungen (Peroxide), Amphotenside sowie Kalkmilch auf.

In einem Forschungsbericht für die Biologische Bundesanstalt sind Angaben zum Verbrauch von Reinigungs- und Desinfektionsmitteln im Bereich der Landwirtschaft in Deutschland enthalten (KAISER et al. 1998). Diese entfallen nahezu vollständig auf die Nutztierhaltung, wobei der überwiegende Teil Melkanlangen betrifft. Es folgen Zitzentauchmittel (meist auf Iod-Basis) sowie Mittel zur Desinfektion von Klauen (Kupfersulfat), Ställen (meist Aldehyde und quaternäre Ammoniumverbindungen) und Gülle (Cyanamid). Hinzu kommen Mittel zur Entseuchung von Gülle (meist Formaldehyd und Calciumcyanamid) im anzeigenpflichtigen Seuchenfall insbes. bei Schweinepest.

In der ökologischen Tierhaltung sind nur eine begrenzte Anzahl von Mitteln für die Reinigung und Desinfektion von Stallungen und Anlagen erlaubt: Kali- und Natronseifen, Wasser und Dampf, Kalkmilch, Kalk, Branntkalk, Natriumhypochlorit (z.B. als Lauge), Ätznatron, Ätzkali, Wasserstoffperoxid, natürliche Pflanzenessenzen, Zitronensäure, Peressigsäure, Ameisensäure, Milchsäure, Oxalsäure und Essigsäure, Alkohol, Salpetersäure (Melkausrüstungen), Phosphorsäure (Melkausrüstungen), Formaldehyd, Reinigungs- und Desinfektionsmittel für Zitzen und Melkgeräte, Natriumcarbonat (siehe Anhang VII der EG-Öko-Verordnung).

Die Aquakultur ist die Sparte in der Nahrungsmittelerzeugung, die weltweit jährlich größte Zuwachsraten aufweist. In den meist marinen, küstennahen Aquakulturen werden neben einer Vielzahl von Antibiotika auch Biozide/Pestizide sowie Desinfektionsmittel eingesetzt. Eine Übersicht über die insbesondere in Entwicklungsländern eingesetzten Stoffe findet sich in einer Veröffentlichung vom Pestizid Aktions-Netzwerk (PAN 2003).

Deutschland nimmt in der Aquakulturproduktion in Europa einen mittleren Platz ein. Die wichtigsten Arten sind Karpfen und Forellen im Süßwasser sowie Miesmuscheln im Salzwasser. Zu den Problemen der konventionellen Aquakultur in Deutschland zählen auch hier Einsatz von Antibiotika und Bioziden. Die ökologische Aquakultur, die eine Verringerung der Einträge anstrebt bzw. auf bestimmte Chemikalien ganz verzichtet, steht dabei erst am Anfang (BLE Studie „Ökologische Fischproduktion 2004).

Die in der ökologischen Aquakultur erlaubten Mittel sind u.a. Ozon, Natriumchlorid, Natriumhypochlorit, Calciumhypochlorit, Kalk (CaO, Calciumoxid), Natriumhydroxid, Alkohol, Wasserstoffperoxid, organische Säuren (Essigsäure, Milchsäure, Zitronensäure), Huminsäure, Peroxyessigsäure, Iodophore, Kupfersulfat (nur noch bis 31.12.2015), Kaliumpermanganat, Peressig- und Peroctansäuren, Kamelienölkuchen (tea seed cake) aus natürlichen Kameliensamen (ausschließlich für die Garnelenzucht) (siehe Anhang VII der EG-Öko-Verordnung).

Gesetzliche Vorgaben

Die Unfallverhütungsvorschrift „Gesundheitsdienst“ (GVV-V C8, früher: GVV 8.1) gilt neben humanmedizinischen Einrichtungen auch für tierärztliche Einrichtungen, also Tierarztpraxen und -kliniken. Der Unternehmer oder Träger der Einrichtung hat danach geeignete Maßnahmen zur Reinigung, Desinfektion und Sterilisation festzulegen. Die Unfallverhütungsvorschrift verlangt einen schriftlichen Hygieneplan, in dem die Art und Häu-figkeit und die Durchführenden von Desinfektionsmaßnahmen niedergelegt sind. Die Vorschrift verweist auf die Desinfektionsmittellisten von DVG, RKI und DGHM (s.o.).

Im Bereich der Nutztierhaltung gelten verschiedene rechtliche Regelungen, die die Durchführung von Desinfektionsmaßnahmen erforderlich machen.
Neben dem Tierseuchengesetz (TierSG) sind hier zu nennen insbesondere die Schweine-haltungshygieneverordnung (SchHaltHygV) zu nennen. Aber auch in der Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV) und in den E5 Richtlinien für den Viehtransport auf Schiffen der See-Berufsgenossenschaft Hamburg ist die Art und Weise der Desinfektion nach Entladung der Tiere vorgeschrieben (mit 1-2%iger Natronlauge).
Die bislang gültige Verordnung über Hygiene- und Qualitätsanforderungen an Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis (MilchVO) wurde 2006 durch mehrere EG-Verordnungen im Rahmen des sog. Lebensmittelhygienepakets abgelöst. In ihnen ist festgelegt, dass nur geeignete chemische Desinfektionsmittel eingesetzt werden dürfen, wobei in der alten MilchVO explizit auf die Listen von DLG und DVG verwiesen wurde.

In der EG-Verordnung Nr. 889/2008 vom 5. September 2008 (Durchführungsvorschriften zur neuen EG-Öko-Basisverordnung) sind im Anhang VII die in der Ökologischen Landwirtschaft (incl. Aquakultur) zulässigen Reinigungs- und Desinfektionsmittel aufgeführt. Es handelt sich in der Mehrzahl um Seifen, Säuren und Laugen, Alkohol, aber auch Formaldehyd, Wasserstoffperoxid u.a.

Die vom Forschungsinstitut für Biologischen Landbau (FiBL) erarbeitete Betriebsmittelliste enthält u.a. die nach EG-Öko-Verordnung zulässigen Reinigungs-, Desinfektions- und Hygienemittel, sowie Euterhygiene- und Euterpflegemittel und Mittel zur Stallfliegen- und zur Ektoparasitenbekämpfung sowie Mittel zur Behandlung von Bienenkrankheiten bzw. zur Bekämpfung der Wachsmotte.

Stand der Technik

Die Lebensmittelunternehmer - ausgenommen Lebensmittelunternehmer auf Ebene der Primärproduktion - wenden die Grundsätze des HACCP-Systems an (Gefahrenanalyse und Überwachung kritischer Kontrollpunkte - Hazard Analysis and Critical Control Points - HACCP), das durch den Codex Alimentarius (von der Organisation der Vereinten Nationen für Ernährung und Landwirtschaft erarbeitete Sammlung internationaler Lebensmittelnormen) eingeführt wurde.
Es umfasst eine Reihe von Bedingungen, die während des gesamten Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebszyklus eingehalten werden müssen, um - im Wege einer Gefahrenanalyse - diejenigen Punkte identifizieren zu können, an denen es möglich ist und notwendig ist, eine Gefahr für den Menschen durch Lebensmittel unter Kontrolle zu bringen.
Das Augenmerk liegt dabei eher auf dem Schutz vor Infektionen. Hohe Hygienestandards können als geeignetes Mittel auch zur Vermeidung bzw. Verringerung des Einsatzes von Desinfektionsmitteln angesehen werden.

Für die Tierhaltung der ökologischen Landwirtschaft, einschließlich Aquakulturen, gelten spezielle Regelungen, die Anzahl der zugelassenen Mittel ist hier stark eingeschränkt (s.o.).

Sachgerechte Anwendung

Berufliche/professionelle Anwender

Soweit es sich bei den angewendeten Stoffen um Gefahrstoffe mit entsprechender Kennzeichnung handelt, müssen die Vorschriften des Gefahrstoffrechts beachtet werden. Der Arbeitgeber hat auf die Bereitstellung geeigneter Schutzausrüstung zu achten, Unterweisungen durchzuführen und Betriebsanweisungen zu erstellen.Tierarztpraxen und Tierkliniken, die den Regelungen der Unfallverhütungsvorschrift GVV-V C8 „Gesundheitsdienst“ unterliegen, müssen die dortigen Hygienevorschriften befolgen. Diese regeln u.a. auch die Bereitstellung von Schutzkleidung. 

Das Merkblatt M 49 der Berufsgenossenschaft für den Einzelhandel „Zoofachhandel“ verweist in allgemeiner Form auf Hauterkrankungen, die u.a. durch Reinigungs- und Desinfektionsmittel entstehen können. Als Schutzmaßnahmen werden Schutzaus¬rüstungen (Handschuhe) und ein Hautschutzprogramm empfohlen. Weitergehende Empfehlungen zum Umgang mit Desinfektionsmitteln werden nicht gegeben (BGE 2001).

Auch die Landwirtschaftskammern geben praktische Hilfen zur Stalldesinfektion. Dabei wird auch auf Sicherheitsaspekte wie persönliche Schutzausrüstung eingegangen. In den Broschüren „Tierhaltung“ und „Gefahrstoffe“ der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft werden ebenfalls grundle¬gende Aspekte der Arbeitssicherheit im Umgang mit Desinfektionsmitteln dargestellt (LBG 2005, 2009)

private Anwender

In Privathaushalten wird der Einsatz von Desinfektionsmitteln nach übereinstimmender Einschätzung des UBA (Umweltbundesamt), des BfR (Bundesinstitut für Risikobewertung) und des RKI (Robert Koch-Institut) als in der Regel nicht erforderlich angesehen. Es besteht die Gefahr, dass Desinfektionsmittel falsch angewendet werden, sich Resistenzen bilden und zusätzliche Risiken durch Vergiftungen mit Desinfektionsmitteln hinzukommen.